436 Abs. 1 StPO in der Regel nur für die Kosten der anwaltlichen Vertretung (Bst. a), für die durch die Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlittenen Lohn- und Erwerbseinbussen (Bst. b) oder für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Freiheit (Bst. c) zu gewähren. Die von der beschuldigten Person getätigten Aufwendungen müssen zudem von einer gewissen Erheblichkeit sein (Umkehrschluss aus Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten.