8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er trägt somit die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. 8.2 Die beschuldigte Person hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO in der Regel nur für die Kosten der anwaltlichen Vertretung (Bst. a), für die durch die Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlittenen Lohn- und Erwerbseinbussen (Bst. b) oder für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Freiheit (Bst. c) zu gewähren.