2019, N. 21 zu Art. 173 StGB). Der Beschuldigte wäre daher offensichtlich auch mit Blick auf Art. 173 Ziffer 2 StGB durch den Gutglaubensbeweis entlastet. Die Einstellung gegen den Beschuldigten ist damit im Ergebnis zu Recht erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Ermittlungshandlungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Die mit Blick auf die Beurteilung der Strafbarkeit des Be-