Weiter gibt es keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte einer anderen Person als allfällig Dr. med. E.________ gegenüber den Begriff der Erbschleicherei verwendet hat. Diese Äusserung erfolgte im Rahmen einer Auftragserteilung, welche aus einer gesetzlichen Aufklärungspflicht resultierte. Hinweise, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer damit beleidigen wollte, fehlen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Mass der erforderlichen Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes nicht allzu hoch (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art.