_ dieselben Worte gewählt, wie Letzterer gegenüber der KESB. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher eine Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten mit dem gegen Dr. med. E.________ erfolgten Schuldspruch vereinbar. 7.6 Abgesehen davon ist die Befürchtung einer Erbschleicherei, wie bereits ausgeführt, auch nachvollziehbar. Es kann daher davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe so oder anders ernsthafte Gründe gehabt, von einer möglichen Erbschleicherei auszugehen. Weiter gibt es keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte einer anderen Person als allfällig Dr. med.