__ gegenüber der KESB, welche mit Blick auf den von ihm (Dr. med. E.________) erwähnten Druck ohne weiteres auch etwas schärfer ausgefallen sein dürfte, nicht verantwortlich gemacht werden. Der Umstand, dass die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber Dr. med. E.________ bei der Instruktion und Beauftragung zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit von D.________ eine Vermutung der Erbschleicherei enthielten oder ergaben, bedeutet längst noch nicht, der Beschuldigte habe gegenüber Dr. med. E.________ dieselben Worte gewählt, wie Letzterer gegenüber der KESB.