Konkrete Hinweise, wonach der Beschuldigte sich in einer unangemessenen oder offensichtlich unnötigen Weise gegenüber Dr. med. E.________ betreffend den Beschwerdeführer geäussert hat oder er ihn effektiv als Erbschleicher bezichtigt hat, fehlen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint daher mit Blick auf Art. 14 StGB offensichtlich als gerechtfertigt 7.5 Der Beschuldigte kann für die konkrete Wortwahl von Dr. med. E.________ gegenüber der KESB, welche mit Blick auf den von ihm (Dr. med. E.________) erwähnten Druck ohne weiteres auch etwas schärfer ausgefallen sein dürfte, nicht verantwortlich gemacht werden.