Selbst ohne Verwendung des Begriffs Erbschleicherei würde sich zudem mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage offensichtlich ein entsprechender Verdacht aufdrängen, weshalb der Begriff der Erbschleicherei nicht zusätzlich verunglimpfend oder unnötig war. Aus den Aussagen von Dr. med. E.________ vom 27. April 2023 sowie dem Gesamtkontext geht einzig hervor, dass der Beschuldigte Dr. med. E.________ die Ausgangslage für den von ihm erteilten Auftrag zur Abklärung der Urteilsfähigkeit geschildert hat. Konkrete Hinweise, wonach der Beschuldigte sich in einer unangemessenen oder offensichtlich unnötigen Weise gegenüber Dr. med.