Es erscheint jedenfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten als «neuer» Verwandter vorkam. 7.4 In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter darauf hinzuweisen, dass Abklärungen zur Handlungsfähigkeit in der Notariatspraxis ein eher seltener Vorgang sind, welcher daher auch Fachpersonen gegenüber erläuterungsbedürftig ist. Es scheint erforderlich gewesen zu sein, dass der Beschuldigte die Hintergründe und die Notwendigkeit für sein Vorgehen schilderte, insbesondere in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit (bevorstehende bzw. unterbrochene Beurkundung) und der möglichen Einflussnahme durch Dritte.