__ eine Erbengemeinschaft gebildet habe, in einem Erbteilungsverfahren ausschliesslich im schriftlichen Verkehr in Kontakt gestanden. Abgesehen davon, dass es nicht ungewöhnlich wäre, wenn der Beschuldigte sich mehr als 10 Jahre später nicht mehr an alle Namen erinnert, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Schwester vertreten liess, weshalb der Beschuldigte offenbar tatsächlich keinen direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte. Es erscheint jedenfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten als «neuer» Verwandter vorkam.