Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in einem partiellen Erbteilungsvertrag vom 18. November /6. Dezember 2010 als Teil der Erbengemeinschaft erscheint. Insofern ist der Name des Beschwerdeführers bereits früher einmal aufgetaucht. Das ändert aber an der Ausgangslage nichts und macht auch die Ausführungen des Beschuldigten nicht unglaubhaft. Dieser führte in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren einzig aus, er sei mit einigen Verwandten, mit welchen D.________ eine Erbengemeinschaft gebildet habe, in einem Erbteilungsverfahren ausschliesslich im schriftlichen Verkehr in Kontakt gestanden.