Weiter durfte der Beschuldigte nach Vorliegen des ärztlichen Zeugnisses davon ausgehen, der Hausarzt werde die weiteren nötigen Schritte einleiten, was dieser in der Folge auch getan hatte (vgl. Gefährdungsmeldung vom 4. Juli 2022). Jedenfalls kann aufgrund einer unterbliebenen Meldung an die KESB durch den Beschuldigten nicht abgeleitet werden, dieser habe aus Eigeninteressen oder nicht rechtmässig gehandelt. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in einem partiellen Erbteilungsvertrag vom 18. November /6. Dezember 2010 als Teil der Erbengemeinschaft erscheint.