Jedenfalls bestehen mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage keine Hinweise, dass der Beschuldigte einzig aus eigenen finanziellen Interessen eine Abklärung der Urteilsfähigkeit von D.________ vornehmen liess, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich durch sein Verhalten einen massgeblichen finanziellen Vorteil hätte sichern sollen. Weiter durfte der Beschuldigte nach Vorliegen des ärztlichen Zeugnisses davon ausgehen, der Hausarzt werde die weiteren nötigen Schritte einleiten, was dieser in der Folge auch getan hatte (vgl. Gefährdungsmeldung vom 4. Juli 2022).