Abgesehen davon spielt es bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten wegen übler Nachrede keine Rolle, ob Dr. med. E.________ bei der Prüfung der Urteilsfähigkeit korrekt vorgegangen ist oder ob die Vermutung des Beschuldigten bzw. in der Folge die Prüfung der Urteilsfähigkeit durch Dr. med. E.________ im Nachhinein durch weitere Ärzte bestätigt wurde oder nicht. Jedenfalls bestehen mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage keine Hinweise, dass der Beschuldigte einzig aus eigenen finanziellen Interessen eine Abklärung der Urteilsfähigkeit von D.___