Der Umstand, dass der Beschuldigte Abklärungen zur Urteilsfähigkeit nicht bereits früher im Zusammenhang mit einem Mietvertrag oder der Kündigung eines Pachtvertrages gemacht hatte, ändert daran nichts und kann mit der vorliegenden Ausgangslage nicht verglichen werden. Abgesehen davon spielt es bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten wegen übler Nachrede keine Rolle, ob Dr. med. E.________ bei der Prüfung der Urteilsfähigkeit korrekt vorgegangen ist oder ob die Vermutung des Beschuldigten bzw. in der Folge die Prüfung der Urteilsfähigkeit durch Dr. med. E.______