Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Wahrnehmung seiner oben beschriebenen Pflichten handelte und sich zu Recht veranlasst sah, weitere Abklärungen zu tätigen. 7.3 Der Umstand, dass der Beschuldigte Abklärungen zur Urteilsfähigkeit nicht bereits früher im Zusammenhang mit einem Mietvertrag oder der Kündigung eines Pachtvertrages gemacht hatte, ändert daran nichts und kann mit der vorliegenden Ausgangslage nicht verglichen werden.