6 der Folge auch, dass D.________ nicht urteilsfähig sei. Jedenfalls bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen oder ohne ernsthafte Gründe die Urteilsfähigkeit von D.________ in Frage gestellt oder seine Pflichten als Notar missbräuchlich ausgeübt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Wahrnehmung seiner oben beschriebenen Pflichten handelte und sich zu Recht veranlasst sah, weitere Abklärungen zu tätigen.