Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2023). Dabei ist es in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft mit Blick auf das hohe Alter von D.________, der Art der Beurkundung und des unerwarteten Auftauchens eines nicht allzu nahen Verwandten, welcher neu als Alleinerbe eingesetzt werden soll, plausibel und nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte dazu veranlasst sah, Abklärungen zur Handlungsfähigkeit der Urkundspartei zu treffen und auch der Verdacht der Erbschleicherei im Raum stand. Dr. med. E.________ bestätigte in