Der Beschuldigte hat vorliegend gerade nicht von Anfang an eine Beurkundung abgelehnt, weshalb er nicht von einer offensichtlichen Urteilsunfähigkeit auszugehen schien. Er hat sich aber aufgrund eines persönlichen Eindrucks sowie auch von Eindrücken, die er bereits aus früheren Telefonaten hatte, weitere Abklärungen vorbehalten (vgl. E-Mails des Beschuldigten vom 1. und 12. April 2022; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2023).