BSG 169.11]). Dies schliesst aber entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik und mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen nicht aus, dass der Notar im Falle von Zweifeln an der Urteilsfähigkeit weitere Abklärungen vornehmen darf bzw. sogar muss. Der Beschuldigte hat vorliegend gerade nicht von Anfang an eine Beurkundung abgelehnt, weshalb er nicht von einer offensichtlichen Urteilsunfähigkeit auszugehen schien.