43 NV und BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N. 987). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Notar bei leichten Zweifeln an der Handlungsfähigkeit bzw. Urteilsfähigkeit einer Partei die Meinung eines Arztes, bei erheblichen Zweifeln ein eigentliches psychiatrisches Gutachten einzuholen (vgl. BGE 124 III 341 E. 2c bb). 7.2 Es trifft zu, dass ein Notar die Rogation abzulehnen hat, wenn bei der Beurkundung eine offensichtlich nicht urteilsfähige Person mitwirken soll (Art. 31 Abs. 1 Bst. c des Notariatsgesetzes [NG; BSG 169.11]).