Verbleiben Zweifel, so ist die Klientschaft aufzufordern, ein Handlungsfähigkeitszeugnis vorzulegen und gegebenenfalls zusätzlich ein Arztzeugnis beizubringen. Die Beurkundung ist bis zur Vorlage der anbegehrten Dokumente grundsätzlich aufzuschieben (Entscheid der Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion vom 6. April 2018 E. 3.4.1 mit Hinweis auf WOLF, in recht 1999: Prüfung von Handlungsfähigkeit, Willensmängel und Übervorteilung im Grundbucheintragungsverfahren, S. 69 sowie KNB-WOLF, N. 16 zu Art. 43 NV und BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N. 987).