eine eingehendere Abklärung hat er erst dann vorzunehmen, wenn nach den Umständen Zweifel am Bestehen der Handlungsfähigkeit gegeben sind, wobei diesfalls allerdings schon der geringste Zweifel genügt. Hat der Notar im konkreten Fall Zweifel an der Handlungsfähigkeit einer Partei, so hat er dies den Parteien mitzuteilen. Er wird mit der betroffenen Person ein Gespräch führen. Verbleiben Zweifel, so ist die Klientschaft aufzufordern, ein Handlungsfähigkeitszeugnis vorzulegen und gegebenenfalls zusätzlich ein Arztzeugnis beizubringen.