Die Ermittlungspflicht ist daher insofern nur eine beschränkte, als die Urkundsperson die Urteilsfähigkeit einer Partei grundsätzlich vermuten darf; andererseits dürfen aber erkennbare Anhaltspunkte für das Fehlen der Urteilsfähigkeit nicht ignoriert werden. Im Normalfall darf demnach der Notar das Vorliegen der Handlungsfähigkeit unterstellen; eine eingehendere Abklärung hat er erst dann vorzunehmen, wenn nach den Umständen Zweifel am Bestehen der Handlungsfähigkeit gegeben sind, wobei diesfalls allerdings schon der geringste Zweifel genügt.