5 7. 7.1 Der Beschuldigte ist als Notar verpflichtet, die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit der Urkundsparteien zu prüfen (Art. 43 Abs. 1 Notariatsverordnung [NV; BSG 169.112]). Das Verfahren der öffentlichen Beurkundung gehört wie das Grundbucheintragungsverfahren zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ein eigentliches Beweisverfahren kann der Notar folglich nicht durchführen. Die Ermittlungspflicht ist daher insofern nur eine beschränkte, als die Urkundsperson die Urteilsfähigkeit einer Partei grundsätzlich vermuten darf;