Dieser von Dr. med. E.________ geschilderte Hintergrund sowie seine weiteren Aussagen, wonach er selbst nie mit D.________ über deren Neffen gesprochen (Z. 253 ff.) und nicht gewusst habe, was sie mit ihrem Nachlass machen wolle, mit wem sie im familiären Rahmen Kontakt pflege (Z. 261 ff.) oder er nicht sicher wisse, ob D.________ Land im Wert von mehreren Millionen habe und der Beschuldigte etwas Ähnliches wahrscheinlich erwähnt habe (Z. 282 ff.), weisen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und entgegen der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass Dr. med. E.________ die Angaben vom Beschuldigten erhalten hat.