__ gegangen. Und zweitens sei es auch um seine eigene Entlastung in dieser Frage gegangen. Er habe gewollt, dass andere die Fragen bezüglich Zuständigkeit, Betreuung und Urteilsfähigkeit klärten. Er sei betreffend Urteilsfähigkeit unter Druck von zwei Seiten gewesen und habe gewollt, dass diese Frage von anderen beurteilt werde (Z. 181 ff.). Auf Frage von Rechtsanwältin C.________, wie er (Dr. med. E.________) zur Schlussfolgerung gekommen sei, dass der Neffe ein Erbschleicher sei, gab er an, das sei jetzt bereits fast eine Suggestiv-Frage. Er verweise auf seine erste Aussage und Auftragserteilung vom Beschuldigten, welche er bereits beschrieben habe (Z. 219 ff.). Dieser von Dr. med.