6. Die Verwendung des Worts Erbschleicherei kann nicht per se mit der Aussage, der Beschwerdeführer sei ein Erbschleicher, gleichgesetzt werden. Es ist unklar, wie der Beschuldigte sich gegenüber Dr. med. E.________ konkret geäussert hat. Aus den Aussagen von Dr. med. E.________ geht hervor, dass er im Mai 2022 einen Telefonanruf vom Beschuldigten erhalten hatte. Dieser habe ausgeführt, er sei damit konfrontiert worden, dass plötzlich ein Neffe von D.________, welchen er bis anhin nicht gekannt habe, zusammen mit D.________ in der Kanzlei aufgetaucht sei.