Auf Frage, ob er zur Aussage von Dr. med. E.________ am 27. April 2023 Stellung nehmen könne, gab er an, er könne sich an eine solche Aussage nicht erinnern und bestreite sie. Er würde so etwas nicht sagen. Er vermöge sich an dieses Telefongespräch generell nicht mehr zu erinnern (Z. 38 ff.). Er habe Dr. med. E.________ angerufen, weil er den Hausarzt von D.________ gesucht habe. Er habe an ihrer Zurechnungsfähigkeit gezweifelt. Aber was es genau gewesen sei und warum er Dr. med. E.________ angerufen habe, wisse er nicht. Es sei einfach in diesem Zusammenhang gewesen, aber an mehr könne er sich nicht erinnern. Es sei zu lange her (Z. 57 ff.).