2 Strafverfahrens auf die Frage aus, was er mit der Information bei der KESB habe bezwecken wollen, er sei in der Situation gewesen, dass er von sich aus gesehen von der KESB zu wenig Unterstützung erhalten habe. Und dieses Wort, welches gefallen sei, sei ja nicht auf seinen Mist gewachsen. Das Wort Erbschleicherei sei vorher bereits durch den Beschuldigten gebraucht worden (delegierte Einvernahme von Dr. med. E.________ vom 27. April 2023, Z. 119 ff.).