Auf Initiative des Beschuldigten hin erfolgte eine Abklärung der Urteilsfähigkeit der damals 97-jährigen Tante des Beschwerdeführers bei deren Hausarzt Dr. med. E.________. Gemäss Aktennotiz vom 29. August 2022 äusserte sich Dr. med. E.________ gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (nachfolgend: KESB) wie folgt: «Es gäbe nur ein Interesse in dieser Sache, nämlich die Erbschleicherei des Neffen [Anmerkung der Kammer: des Beschwerdeführers]. Der Neffe stehe hinter der Anwältin aus Zürich. Es gehe nur um die Liegenschaft der Klientin, welche bald Millionen wert sei». Der Beschwerdeführer reichte Strafanzeige gegen Dr. med.