3. Dem Vorwurf gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte verfasste in seiner Funktion als Notar ein Testament für D.________, bei welcher es sich um die Tante des Beschwerdeführers handelt. Als Erben waren wohltätige Organisationen und als Willensvollstrecker der Beschuldigte eingesetzt. Am 8. März 2022 sollte der Beschuldigte ein neues Testament mit dem Beschwerdeführer als Alleinerben aufsetzen. Auf Initiative des Beschuldigten hin erfolgte eine Abklärung der Urteilsfähigkeit der damals 97-jährigen Tante des Beschwerdeführers bei deren Hausarzt Dr. med. E.________.