Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Anklage an das zuständige Gericht zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die vom Beschwerdeführer beantragten Akten beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten in ihren Stellungnahmen je vom 5. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Februar 2024 und hielt an den gestellten Anträgen fest. Zudem reichte er am 15. Februar 2024 Unterlagen nach.