4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Beschwerde des Beschwerdeführers 2, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die amtlichen Entschädigungen (Beschwerdeführer 1 / Beschuldigte 1) werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Beschuldigte 1 trifft hinsichtlich der auszurichtenden amtlichen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren keine Rückzahlungspflicht. 6. Die auf das Beschwerdeverfahren entfallende und vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung des Beschwerdeführers 2 legt die zuständige Strafbehörde im Endentscheid fest.