2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung BM 22 38263 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. März 2024 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen schwerer Körperverletzung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Beschwerde des Beschwerdeführers 1, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.