135 Abs. 2 StPO). Bezüglich der Beschuldigten 1 ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Beschuldigte 1 hat diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.