Dieses Vorgehen erscheint vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt, zumal das Verfahren fortzusetzen ist. Die zuständige Strafbehörde wird über die Höhe der vom Kanton Bern an den Beschwerdeführer 2 auszurichtenden Entschädigung im Endentscheid zu befinden haben. 5.4 Die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 1 und der Beschuldigten 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).