Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 hat eine Entschädigung zwar beantragt, diese aber nicht beziffert oder belegt und sich auch nicht die Einreichung einer Kostennote vorbehalten. Er hat einzig ausgeführt, dass die Entschädigung im Endverfahren festzusetzen sei. Dieses Vorgehen erscheint vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt, zumal das Verfahren fortzusetzen ist.