5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer 1, indem auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird. Die diesbezüglich anfallenden Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Die auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00, trägt zufolge der Gutheissung der Beschwerde (Kassation) der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Kongruent zu Art.