Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 fortzuführen resp. gegen diese – vorbehältlich eines allfälligen anderen Ergebnisses aufgrund von weitergehenden Abklärungen – wegen schwerer Körperverletzung durch Unterlassen zum Nachteil des Beschwerdeführers 2, evtl. Versuch dazu, evtl. Aussetzung, Anklage zu erheben und die diesbezügliche kritische Würdigung der vorliegenden Beweismittel – die insbesondere in Bezug auf den subjektiven Tatbestand sowie eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 in beide Richtungen noch offen ist – dem urteilenden Sachgericht zu überlassen.