(vgl. E. 4.1 hiervor). Es ist in der vorliegenden Beweissituation entscheidwesentlich, dass ein urteilendes Sachgericht sich einen persönlichen Eindruck von der Beschuldigten 1 macht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist begründet und gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 fortzuführen resp.