Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen schwerer Körperverletzung einzustellen ist, kann nach dem Gesagten aufgrund der insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und einer – eventuell noch abzuklärenden – allfälligen teilweise verminderten Schuldunfähigkeit zweifelhaften Beweislage nicht gefolgt werden. Die inkriminierte Straftat – schwere Körperverletzung durch Unterlassen – stellt ein schwerwiegendes Delikt dar, bei welchem sich – zumal das höchste Rechtsgut, die körperliche Integrität (eines Säuglings), betroffen ist – im Zweifelsfall eine Anklageerhebung aufdrängt