4.5 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen schwerer Körperverletzung einzustellen ist, kann nach dem Gesagten aufgrund der insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und einer – eventuell noch abzuklärenden – allfälligen teilweise verminderten Schuldunfähigkeit zweifelhaften Beweislage nicht gefolgt werden.