16 schuldigte 1 hat indes auch nachdem der Beschwerdeführer 2 zu krampfen begonnen hatte (ca. 15:35 Uhr; vgl. Z. 489 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 8. November 2022), davon abgesehen, die Ambulanz zu rufen, sondern sich dafür entschieden zu warten, bis die Hebamme (Termin um 16:00 Uhr) erscheint.