Es erscheint vorbehältlich allfälliger weiterer Beweismassnahmen geboten, dass sich dieses einen persönlichen Eindruck über die Beschuldigte 1 verschafft. Selbst die Generalstaatsanwaltschaft hat letztlich einzig festgehalten, dass der Beschuldigten 1 nicht vorgeworfen werden könne, keinen Arzt verständigt oder aufgesucht zu haben, bevor der Beschwerdeführer 2 gekrampft habe. Die Be-