das Verhalten des Beschwerdeführers 2 aussergewöhnlich war und sie deshalb in Erwägung zog, mit ihm ins Spital zu gehen, wovon sie offenbar allein aufgrund ihrer Phobie abgesehen hat. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. E. 4.1 hiervor). Es erscheint vorbehältlich allfälliger weiterer Beweismassnahmen geboten, dass sich dieses einen persönlichen Eindruck über die Beschuldigte 1 verschafft.