Ein dies verneinender Schluss ohne spezifische gutachterliche Einschätzung ist im Rahmen der vorliegenden Einstellungsverfügung nicht zulässig, zumal die geschilderte Aktenlage darauf hindeutet, dass die Beschuldigte 1 offenbar durchaus wahrgenommen hat, dass die Situation resp. das Verhalten des Beschwerdeführers 2 aussergewöhnlich war und sie deshalb in Erwägung zog, mit ihm ins Spital zu gehen, wovon sie offenbar allein aufgrund ihrer Phobie abgesehen hat.