Insoweit liegt keine hinreichend klare Beweislage vor, welche eine Einstellung rechtfertigt. Das im Rahmen des Kindesschutzverfahrens eingeholte Erziehungsfähigkeitsgutachten des zebt vom 1. Juni 2023 äussert sich nicht konkret zur Frage, ob es der Beschuldigten 1 aufgrund ihrer (kognitiven) Situation möglich gewesen ist, die tatbestandsmässige Situation richtig zu erfassen und danach zu handeln. Ein dies verneinender Schluss ohne spezifische gutachterliche Einschätzung ist im Rahmen der vorliegenden Einstellungsverfügung nicht zulässig, zumal die geschilderte Aktenlage darauf hindeutet, dass die Beschuldigte 1 offenbar durchaus wahrgenommen hat, dass die Situation resp.