Die Beschuldigte 1 verfügt zudem entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft über gewisse, medizinische Kenntnisse, war sie doch im Militär als Sanitäterin tätig (vgl. Z. 510 des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigten 1vom 8. November 2022). Angesichts der geschilderten Umstände kann bei der vorliegenden Sachlage nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass für die Beschuldigte 1 aufgrund ihres unterdurchschnittlichen, kognitiven Erziehungspotenzial die medizinische Problematik des Beschwerdeführers 2 nicht erkennbar war.