Indes nahm sie auch eine wiederholte, auffällige Atmung des Beschwerdeführers 2 wahr. Soweit sie die Schnappatmung als nicht beunruhigend empfunden haben will, da diese nur ein paar Sekunden gedauert habe (vgl. Z. 686 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 1. Dezember 2022), überzeugt dies nicht ohne Weiteres. Gemäss dem Gutachten des IRM ist eine Schnappatmung – wie auch das Krampfen – für einen medizinischen Laien als ernstes Symptom erkennbar (pag. 655; vgl. zudem Z. 386 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Hebamme J.________ vom 13. November 2022, wonach sie denke, dass ein Laie die Schwere des Zustandes des Beschwerdeführers 2 am 27. Oktober 2022, als